Hygieneschulung für Eierpackstellen nach § 4 LMHV
Die Schulung umfasst die Unterweisung nach der VO 852/2004 Kapitel XII. Diese wurde in der LMHV § 4 Abs. 1 Satz 1 in deutsches Recht umgesetzt. In der LMHV sind speziell auch für die nicht erfolgte Schulung Sanktionen möglich, also Bußgelder.