Vollständige Überarbeitung der Satzung des Bundesverbandes Mobile Geflügelhaltung e. V.

§ 1 Name, Sitz und Gebiet

 Der Name des Vereins lautet „Bundesverband Mobile Geflügelhaltung e. V.“. Er hat seinen Sitz zurzeit in 64397 Modautal (Hessen). Seine Tätigkeit umfasst das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Der Verband hat den Zweck, die mobile Geflügelhaltung unter Berücksichtigung allgemeiner landwirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher Belange zu fördern. Er strebt dazu einen engen Kontakt mit Bundesbehörden, den zuständigen Landesbehörden wie z. B. Landwirtschaftsministerien, Regierungspräsidien und Landwirtschaftskammern, ihren Einrichtungen, den einschlägigen wissenschaftlichen Instituten und den landwirtschaftlichen Organisationen des Verbandsgebiets an.

  2. Der Verband hat folgende Schwerpunkte:

    • Förderung und Unterstützung von Mitgliedsbetrieben, insbesondere durch Verbesserung der Produktionsbedingungen und Ökonomie der Erzeugung in voll- und teilmobilen Systemen;

    • Beratung im Produktions- und Absatzbereich;

    • Unterrichtung im Tier- und Umweltschutz sowie relevanten Gesetzesänderungen;

    • Verbreitung an mobile Haltungsbedingungen angepassten, leistungsfähigen Geflügels;

    • Förderung und Fortbildung von Neueinsteigern in der mobilen Geflügelhaltung;

    • Öffentlichkeitsarbeit für alle Sparten der mobilen Haltung von Geflügel;

    • Verbraucheraufklärung über die Besonderheiten der mobil erzeugten Lebensmittel;

    • Zusammenarbeit mit Personen und Verbänden der Geflügelwirtschaft zum Nutzen der Mitglieder;

    • Vertretung der Interessen der Mobilen Geflügelhaltung gegenüber Politik, Verwaltung und berufsstän- dischen Organisationen, Wissenschaft und Öffentlichkeit;

  3. Der Verband fördert nicht die wirtschaftlichen Individualinteressen der Mitglieder.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der BVMG e. V. setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern. Ein Rechtsanspruch auf eine Mitgliedschaft besteht nicht.

  2. Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen und Personengesellschaften sein.

  3. Ordentliche Mitglieder sollen in der mobilen Haltung von Legehennen und Mastgeflügel und dem erwerbsmäßigen Absatz von in mobilen Einheiten erzeugten Geflügelprodukten tätig oder auf fachliche Ebene involviert sein.

  4. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften werden, die die Arbeit des BVMG durch einmalige oder regelmäßige Spendenbeiträge, durch Sponsoring oder durch die Zurverfügungstellung von Know-how unterstützen. Sie müssen nicht ihren Sitz in Deutschland haben, aber deutschsprachig sein.

    Fördermitglieder sind auf den Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt.

  5. Mit der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung sowie sämtliche bisherigen und zukünftigen Beschlüsse des Verbandes als für sich bindend an.

  6. Die Fördermitgliedschaft von deutschsprachigen Mobilbetreibern aus anderen Ländern ist möglich. Die Führung des Bundesverbandlogos ist außerhalb Deutschlands ansässigen Betrieben untersagt. Das Bundesverbandslogo darf nur genutzt werden von Mitgliedsbetrieben, die die Eier in Deutschland produziert haben.

  7. Eine Probemitgliedschaft von angehenden Mobilhaltern ist auch ohne Mobilplätze für 6 Monate möglich. Diese kann über die 6 Monate hinweg durch Mehrheitsvotum im Vorstand und Hauptausschuss verlängert werden, wenn wichtige Gründe zum Vorteil des Bundesverbandes vorliegen. Die Probemitgliedschaft dient der Entscheidungsfindung und optimalen Vorbereitung auf eine mögliche, künftige Mobilhaltung. Probemitglieder haben kein Stimmrecht. Im Falle der Beendigung der Probemitgliedschaft sind die Beiträge nur anteilig zu bezahlen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft, der bei der Geschäftsstelle einzureichen ist, entscheidet der Vorstand bzw. eine von diesem beauftragte Person im Namen des Vorstandes. Mit dem Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft teilt der Antragsteller seine gültige E-Mail-Adresse mit und verpflichtet sich, Änderungen seiner E-Mail-Adresse unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

Das Mitglied wird durch den Vorstand oder eine beauftragte Person über die Aufnahme/Nichtaufnahme als Mitglied/Fördermitglied informiert.

Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand über die Geschäftsstelle einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung unter Ausschluss des Rechtsweges.

Bis zu einer Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der Beschwerdeführer nicht berechtigt, Leistungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen.

§ 5 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben folgende Rechte

    • Das Recht auf Unterstützung in allgemeinen Grundsatzfragen zur mobilen Haltung von Geflügel.

    • Förderung durch den BVMG e. V. im Rahmen dieser Satzung.

    • Dem ordentlichen Mitglied stehen alle Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes nach Maßgabe ggf. weiterer Reglungen zur satzungsgemäßen Nutzung zur Verfügung.

    • Alle ordentlichen Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

    • In eigener Sache ruht das Stimmrecht.

  2. Alle ordentlichen Mitglieder haben folgende Pflichten:

    • Das Versetzen jedes im Mitgliedsbetrieb vorhandenen Mobilstalles erfolgt im Rahmen der guten fachlichen Praxis unter Einhaltung aller Gesetze durch den Mitgliedsbetrieb in Eigenverantwortung.

    • In der ersten Kalenderwoche eines Jahres ist die Zahl der Tierplätze im Betrieb zur Beitragsbemessung an die Geschäftsstelle zu melden. Werden die aktuellen Tierplätze trotz zweimaliger Nachfrage nicht mitgeteilt, kann der Verband die Tierplätze schätzen. Die Schätzung kann maximal die dreifachen Tierplätze des Vorjahres in Ansatz bringen. Auskünfte nach der Schätzung bleiben bei der Beitragsberechnung für das Jahr der Schätzung unberücksichtigt.

    • Die Mitglieder haben die Verbandsarbeit nach besten Kräften zu unterstützen und sich jeder Handlung zu enthalten, die geeignet sein könnte, die Interessen und Außenwirkung der mobilen Geflügelhaltung oder des BVMG e.V. zu schädigen.

    • Alle ordentlichen Mitglieder haben die Satzung einzuhalten und alle satzungsgemäßen Weisungen oder Beschlüsse der Organe des BVMG e. V. gewissenhaft zu befolgen.

    • Alle ordentlichen Mitglieder haben die festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu zahlen. Ist ein Mitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge über einen Zeitraum von 6 Wochen im Verzug, ruhen seine Mitgliedsrechte bis zum Ausgleich der Außenstände.

    • Unterlagen und Beratungshilfen aus dem internen Mitgliederbereich der Verbandswebsite sind aus- schließlich Verbandsmitgliedern vorbehalten. Eine Weitergabe an Nichtmitglieder ist grundsätzlich nur mit Genehmigung gestattet.

    • Interna aus der Mitglieder-Diskussionsplattform sind vertraulich zu behandeln.

    • Bei juristischen Personen und Personengesellschaften ist eine Person anzugeben, die die Vertretung im Verband wahrnimmt.

    • Die jeweils aktuelle E-Mail-Adresse des Mitglieds unverzüglich mitzuteilen

    • Die jeweils aktuelle Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen.

  3. Verstößt ein Mitglied gegen die vorgenannten Pflichten, kann der Vorstand dem Mitglied eine Abmahnung erteilen. Das Recht auf Ausschluss bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Bundesverband Mobile Geflügelhaltung erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge.

  2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Hauptausschuss. Dieser kann eine Beitragsordnung beschließen.

  3. Die Beiträge werden mit Verbandseintritt fällig. Bei einem Verbandseintritt im laufenden Jahr wird der Mit- gliedsbeitrag bis zum Jahresende anteilig berechnet und sofort fällig.

  4. Im Übrigen wird der Mitgliedsbeitrag jährlich im ersten Quartal eines Jahres am 15.02. des Jahres durch Bankeinzug zur Zahlung fällig.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

    • durch Austritt

      Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich z. H. des Vorstands zu erklären.

    • bei natürlichen Personen mit dem Tod;

    • durch Ausschluss

      Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied

      • gegen die Vereinsinteressen grob verstößt,

      • wenn gegen die Satzung verstoßen wird,

      • durch sein Verhalten den Verband oder seine Mitglieder in der Gesamtheit oder im Einzelnen in ihrem Ansehen schädigen kann;

    • in seiner Person einen Anlass gibt.

      Der Ausschluss hat mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes zu erfolgen. Der Auszuschließende ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertretern von dem vorgesehenen Ausschluss unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Vor der Beschlussfassung ist ihm unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu äußern.

      Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.

      Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied per Post oder per Mail bekanntzugeben.

      Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an der Mitgliederversammlung zu.

      Mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses durch den Vorstand ruhen bis zu einer Entscheidung über die Berufung alle Rechte des betroffenen Mitglieds.

      Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand über die Geschäftsstelle schriftlich eingelegt werden.

      Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung unter Ausschluss des Rechtsweges

    • durch Streichung von der Mitgliederliste.

      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages über einen Zeitraum von länger als drei Monaten im Verzug ist. Die Streichung darf erst durch den Vorstand beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.

      Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

    • bei juristischen Personen oder Personengesellschaften durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit.

  2. Wird das Mitgliedsverhältnis beendet, so haben der Ausscheider bzw. seine Erben oder Rechtsnachfolger keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eventuelle Beitragsrückstände oder sonstige Verbindlichkeiten bleiben bestehen.

  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft aus dem BVMG e. V. scheidet das Mitglied zugleich auch aus allen etwaigen angeschlossenen Dachverbänden aus.

§ 8 Organe

  1. Organe des BVMG e. V. sind

    • der Vorstand

    • die Mitgliederversammlung

    • der Hauptausschuss

  2. Alle Sitzungen der Organe sind vom 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und im Falle von dessen Verhinderung vom Kassenführer im Namen des Vorstandes einzuberufen und zu leiten. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens 7 Tagen (14 Tage für Mitgliederversammlung) unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per Mail zu erfolgen, soweit sich aus dieser Satzung nichts Anderes ergibt. Entscheidend für die Einladungsfrist ist das Datum des Versandes. Eine Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekanntgegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war.

  3. Sitzungen des Vorstandes und des Hauptausschusses können auch unter Verzicht auf die Formen und Fristen der Einberufung stattfinden, wenn alle Mitglieder dieser Gremien zustimmen. Die Zustimmung ist im Protokoll zu vermerken.

  4. Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts Anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Geheime Abstimmung findet statt, wenn 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies fordert.

  5. Über jede Sitzung oder Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss alle Beschlüsse enthalten. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenführer (Vorstand im Sinne der Satzung).

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder des Verbandes mit einfacher Mehrheit auf drei Jahre gewählt.

  3. Wiederwahl ist jeweils zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus oder ist es (z. B. infolge Krankheit) über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten verhindert, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bzw. für die Dauer der Verhinderung benennen. Spätestens auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind dann Ersatzwahlen durchzuführen.

  4. Der Bundesverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden je einzeln vertreten (Vorstand i. S. des § 26 BGB).

    Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Bundesverbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat den Verband nach seinem Zweck und seiner Aufgabe (§ 2) verantwortlich zu leiten. Insbesondere gehört zu seinem Aufgabenbereich:

    • den Verband satzungsgemäß in allen Belangen zu führen;

    • die Beschlüsse des Hauptausschusses und der Mitgliederversammlung durchzuführen;

    • für eine ordnungsgemäße Aufstellung des Haushaltsvoranschlags zur Beratung im Hauptausschuss zu sorgen und danach die Vorlage zur Genehmigung von der Mitgliederversammlung zu veranlassen;

    • über die Aufnahme neuer Mitglieder zu entscheiden;

    • über den Ausschluss von Mitgliedern zu verfügen;

    • Vorlagen an den Hauptausschuss

    • redaktionelle Änderungen der Satzung nach Vorgabe des Vereinsgerichts

    • Änderung des Verbandssitzes

  6. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 % seiner Mitglieder anwesend sind. Ist eine Vorstandssitzung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von drei Wochen eine erneute Sitzung mit der gleichen Tagesordnung durchzuführen. Die Sitzung ist dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

  7. Der Vorstand kann im Bedarfsfalle weitere Mitglieder, Sachverständige oder sonstige Personen zu den Vorstandssitzungen beratend hinzuziehen.

  8. Sitzungen des Vorstandes können auch per Telefon- oder Videokonferenz oder als Hybridveranstaltung stattfinden. Hiervon ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, welches den Sitzungsteilnehmern zur Verfügung gestellt wird. Erfolgt binnen 7 Tage kein Veto, gilt das Protokoll als von Allen genehmigt.

  9. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können einen Anspruch auf Vergütungs- und/oder Aufwandspauschale haben. Über das Ob und die Höhe entscheidet der Hauptausschuss, das jeweilige Vorstandsmitglied ist hierbei nicht stimmberechtigt. Der Hauptausschuss ist berechtigt, auch für Vorstandstätigkeiten in der Vergangenheit rückwirkend eine Vergütung und / oder Aufwandsentschädigung zu gewähren.

  10. Dem Vorstand werden notwendige, nachgewiesene Auslagen und Fahrtkosten erstattet. Dies gilt auch für Personen, die vom Vorstand zu Aufgaben herangezogen werden.

  11. Der Vorstand kann – je nach Erfordernis – vorübergehend oder dauerhaft weiteres Personal einstellen. Der Vorstand beschließt auch über etwaige Aufwendungsersatzansprüche von Mitgliedern oder Dritten.

  12. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss besteht aus sieben gewählten Vertretern der Mitgliederversammlung und den Vorstandsmitgliedern. Die Mitglieder des Hauptausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt

  2. Die außerordentliche Abwahl eines Hauptausschussmitgliedes innerhalb der regulären Wahlperiode ist mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung möglich.

  3. Der Hauptausschuss beschließt über alle Fragen, die ihm der Satzung entsprechend zugewiesen sind, und über Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand vorgelegt werden. Die Durchführung der Beschlüsse des Hauptausschusses obliegt dem Vorstand. Der 1. Vorsitzende oder bei Abwesenheit sein Vertreter ist berechtigt, im Bedarfsfalle weitere Mitglieder oder Sachverständige zu den Hauptausschusssitzungen beratend hinzuzuziehen.

  4. Der Hauptausschuss beschließt weiter über:

    • die Höhe der Mitgliedsbeiträge;

    • einer Beitragsordnung;

    • die Ernennung einer Ehrenmitgliedschaft;

    • die Vergütung der Vorstandsmitglieder;

    • eine Datenschutzordnung;

    • die Zahlung von Aufwandsentschädigungen;

    • die Zustimmung zu Verträgen und Rechtsgeschäften jeder Art des Vorstands, die im Einzelfall Verpflichtungen von mehr als 15.000,00 € für den Verband mit sich bringen oder welche den Verband ohne Rücksicht auf den Wert länger als 3 Jahre verpflichten;

    • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, sofern vom Vorstand vorgelegt

  5. Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Hauptausschusssitzungen. Es ist mindestens eine Hauptausschusssitzung jährlich einzuberufen, in der Regel vor der Mitgliederversammlung.

  6. Ist ein Mitglied des Hauptausschusses im Hinblick auf die Beschlussfassung persönlich betroffen, soll dieses zur Meinungsfindung gehört werden. Danach verhandelt und beschließt der Hauptausschuss ohne das betroffene Mitglied.

  7. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden - ist dieser persönlich betroffen - die Stimme des 2. Vorsitzenden, doppelt.

  8. Sitzungen des Hauptausschusses können auch unter Verzicht auf die Formen und Fristen der Einberufung stattfinden, wenn alle Mitglieder des Hauptausschusses zustimmen. Die Zustimmung ist im Protokoll zu vermerken.

  9. Sitzungen des Hauptausschusses können auch per Telefon- oder Videokonferenz oder als Hybridveranstaltung stattfinden. Hiervon ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, welches den Sitzungsteilnehmern zur Verfügung gestellt wird. Erfolgt binnen 7 Tage kein Veto, gilt das Protokoll als von Allen genehmigt.

  10. Wiederwahl ist jeweils zulässig. Der Hauptausschuss bleibt bis zur Wahl eines neuen Hauptausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus oder ist es (z.B. infolge Krankheit) über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten verhindert, so können die verbleibenden Hauptausschussmitglieder ein Ersatzmitglied für die Dauer der Verhinderung benennen. Spätestens auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind dann Ersatzwahlen durchzuführen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Verbands. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung zugelassen, haben aber kein Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevoll- mächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten. Die Vollmacht ist vor Beginn der Sitzung dem Vorstand im Original auszuhändigen und verbleibt bei den Sitzungsunterlagen. Voll- machten sind nur einmal gültig

  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

    • die Wahl des Vorstandes,

    • die Wahl von 7 Hauptausschuss-Mitgliedern,

    • Wahl von 2 Kassenprüfern

    • die Entlastung des Vorstandes,

    • die Entgegennahme des Jahresberichts,

    • einen Haushaltskostenvoranschlag

    • die Entgegennahme der Kassen- und Prüfungsberichte sowie des Haushaltsvoranschlags,

    • die Entlastung des Kassierers sowie der beiden Kassenprüfer,

    • die Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Verbandsarbeit,

    • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,

    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes,

    • die Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens des Verbandes im Falle der Auflösung.

  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

    Anstelle einer Mitgliederversammlung in Präsenzform kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung oder einer Hybridmitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der Präsenzmitgliederversammlung nachrangig. Verlangen ¼ der Mitglieder eine Versammlung in Präsenz, ist diese als reine Präsenzversammlung oder als Hybridversammlung durchzuführen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zuständigen Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz statt.

    Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

    Mitglieder, die nicht an einer virtuellen Mitgliederversammlung teilnehmen können, können ihre Stimme bereits nach Erhalt der Einladung/der Tagesordnung und vor der eigentlichen Mitgliederversammlung gegenüber dem Verein in Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift im Original) abgeben.

    Anträge für die Mitgliederversammlung können vom Vorstand oder mindestens 10 ordentlichen Vereinsmitgliedern gestellt werden.

    Anträge, die nach Versenden der Einladung eingehen, sind unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ zu behandeln, ohne dass hierüber eine Abstimmung erfolgt.

    Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  4. Eine „außerordentliche Mitgliederversammlung“ muss einberufen werden, wenn ¼ der Mitglieder dies per schriftlichem Antrag an den Vorstand unter Angabe der Gründe in Form einer Tagesordnung fordern. In diesem Fall hat der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Inhalte einzuberufen. Der Vorstand ist ermächtigt, die Tagesordnung um eigene Punkte zu ergänzen.

  5. Der Vorstand kann nach Bedarf eine »außerordentliche Mitgliederversammlung« einberufen, wenn eine Beschlussfassung zu einem im Interesse des Verbandes liegendem Thema durch die Mitglieder erforderlich ist.

  6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  7. Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit eines Kassenprüfers beträgt drei Jahre.

§ 13 Geschäftsstelle

  1. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und einen/eine Geschäftsführer/-führerin bestellen, der/die die Geschäftsstelle leitet. Der/die Geschäftsführer/-führerin muss nicht aus dem Kreis der Mitglieder stammen. Er nimmt an allen Sitzungen und Besprechungen der Verbandsorgane mit beratender Stimme teil, hat aber kein Stimmrecht.

§ 14 Geschäftsjahr/Jahresabschluss/Kassenprüfung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Den Jahresabschluss erstellt ein vom Vorstand beauftragter Steuerberater. Die Kassenprüfung wird von zwei durch die Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern durchgeführt. Der Jahresabschluss und der Bericht der Kassenprüfer sind der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 15 Vergütung/Aufwandspauschale

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

§ 16 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Bundesverbandes kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  2. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschlossen hat, beschließt auch über die Verwendung des Vermögens des Vereins und bestellt aus ihren Reihen einen Liquidator. Das Vereinsvermögen darf nur zu Zwecken der Förderung der mobilen Geflügelhaltung in Deutschland verwendet werden.

§ 17 Datenschutz

Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind.

Die Datenschutzordnung kann durch den Vorstand jederzeit an die gesetzlich notwendigen Datenschutzbestimmungen angepasst werden.

§ 18 Gerichtsstand / Inkrafttreten

  1. Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Satzung ist – soweit gesetzlich zulässig – Darmstadt.

  2. Diese vollständige Überarbeitung der Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 11.11.2023 in Fulda verabschiedet und löst die 1. Satzung vom 22.09.2018 ab. Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Fulda, 11.11.2023 

Benedikt Kaschinski 

Unterschrift Benedikt Kaschinski

Vorsitzender

 

Bettina Atwood

Unterschrift Bettina Atwood

Finanzvorstand

 

Die Satzung des Bundesverband mobile Geflügelhaltung e. V. ist auch als PDF-Dokument verfügbar.